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Werwölfe (spielbar)

Werwölfe (spielbar)

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FraktionZivilist
Beruf/Haus
BlutstatusHalbblut
SpielerTeam
Der Tagesprophet ist die Tageszeitung der magischen Bevölkerung Großbritanniens und war einstmals wichtiges Instrument bei der Meinungsmache des Zaubereiministeriums. Er hält Hexen und Zauberer über das aktuelle Geschehen der britischen Inseln auf dem Laufenden und passt sich, da verzaubert, sogar späteren Änderungen und Ergänzungen an. Die allmorgendliche wie auch die Abendausgabe können etwa an Kiosken in den magischen Vierteln erstanden werden. Allerdings haben viele Leute ein Abonnement abgeschlossen, die sie ihnen per Eulenpost für nur 3 Knut pro Exemplar (Sonderrabatt möglich) nach Hause liefert.
#3
31.07.2023, 15:32 - Wörter:

Von den Werwolf-Rechten


Werwolf-Rechte

§1. Die Werwolf-Rechte beziehen sich teils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; teils gründen sie sich in den gesetzlichen Bestimmungen zum Seuchenschutz.

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit

Persönlichkeitsrechte
§2. Jeder Werwolf hat durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher durch seine animalische Beschaffenheit und Instinkte als hoch intelligentes Tierwesen zu betrachten.

§2a.
(1) Die Jagd auf Werwölfe ist nicht gestattet.
(2) Sie gehören der ZM-Klassifizierung XXXXX an.

Rechtliche Vermutung derselben.

§3. Was den persönlichen Rechten nach §2 angemessen ist, werden diese so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.

Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte

§3a.
(1) Wird ein Werwolf auffällig, indem er die persönlichen Rechte der Unversehrtheit von Zauberern bricht, ist das Werfangkommando der Tierwesenabteilung nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen derselben dazu berechtigt, den Werwolf zu fangen und dauerhaft zu verwahren.
(2) Gebärdet sich der Werwolf während des Zugriffs aggressiv, wird auch das Ableben desselben, zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Fängers, toleriert.
(3) Die Einschätzung des Levels an Aggression obliegt dem den Einsatz leitenden Werfänger.
(4) Für etwaige aufkommende Schäden während des Zugriffs auf den Werwolf, hat dieser Schadenersatz zu leisten.

II. Gesetzliche Bestimmungen zum Seuchenschutz


Über den Schutz der Gesellschaft

§4. Werwölfe haben selbstständig dafür zu sorgen, dass sie keine Gefahr für die Zauberergesellschaft darstellen.

§5. Werwölfe haben sich selbstständig und unverzüglich nach Infizierung in der Registrierungsstelle für Werwesen zu registrieren. Die Registrierung erfolgt unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Beruf sowie Datum und Ortsangabe der Infizierung.

§5a.
(1) Heiler sind von ihrer Schweigepflicht entbunden, wenn sie einen Werwolf behandeln und dazu verpflichtet, diesen an seiner statt zu registrieren.
(2) Hierzu muss das Formular W1 ausgefüllt und per Eule eingesendet werden, in welchem Name, Geburtsdatum, Adresse und Beruf, Datum und Ortsangabe der Infizierung (wenn möglich) abgefragt werden.
(3) Der Werwolf muss sich nach seiner medizinischen Entlassung persönlich in der Werwolf-Registrierungsstelle des Ministeriums vorstellen.
(4) Erlaubt der Gesundheitszustand es dem Werwolf nicht, das Ministerium unverzüglich nach der Infektion aufzusuchen, so wird ihm eine Frist von drei Tagen gewährt, um dies nachzuholen.
(5) Wurde die Registrierungspflicht verpasst, ist es dem Werfangkommando möglich, eine nachträgliche Registrierung, ohne Konsequenzen für den Werwolf, vorzunehmen. Der Werwolf muss das Fangkommando selbstständig darüber informiert haben.
(6) Werwölfe, die vor dem 01.08.1978 infiziert wurden fallen ab dem 01.09.1978 unter die oben aufgeführten Regelungen.
(7) Die Registrierung muss zu im Tagespropheten verlautbarten Terminen, einmal im Monat, wiederholt werden, um Veränderungen des Wohnorts, Berufs, oder anderen Registrierungsdaten zu erfassen.
(8) Der Werwolf hat seinen Registrierungsausweis zu jeder Zeit bei sich zu führen, um sich dem Fangkommando ausweisen zu können.

§5b. Das Ministerium erhält das Recht, Kontaktpersonen des Werwolfs über die Registrierung in Kenntnis zu setzen. Darunter fallen Familienangehörige, Partner, Arbeitgeber, Vermieter, Nachbarn, sowie alle weiteren Personen, die durch den Werwolf geschädigt werden könnten.

§5c.
(1) Eine Markierung des Werwolfs erfolgt unmittelbar nach der Registrierung durch eine vom Werfangkommando angebrachte Marke am linken Ohr. Diese gibt dem Werfangkommando Auskunft über Standort und Herzfrequenz des Werwolfs und enthält eine Funktion zur sofortigen Liquidierung des Werwolfes im Falle des Auftretens einer Auffälligkeit nach §3 und §8.
(2) Die Markierung ist jederzeit sichtbar zu tragen und darf in keinem Fall von Frisur, Kleidung oder ähnlichem verdeckt werden. Eine Zuwiderhandlung kennzeichnet den Werwolf als nach §8 auffällig.
(3) Das Entfernen der Markierung zieht eine magisch sichergestellte, sofortige Liquidierung nach sich.
(4) Fehlfunktionen der Markierung können dem Werfangkommando nicht angelastet werden.

Über den Ablauf der Werwolf-Registrierung


Über den Registrierungs-Ablauf
§6. Die Registrierung ist von einem autorisierten Mitarbeiter des Werwolfregisters vorzunehmen. Sie erfolgt nach folgendem Schema:
(1) Aufnahme der Kontaktdaten nach §5
(2) Markierung des Werwolfs mit einer Identifikationsmarke am Ohr, welche zum Aufspüren, bzw. zur Liquidierung eines auffällig gewordenen Werwolfs genutzt werden kann.
(3) Information von Kontaktpersonen über die Registrierung des Werwolfs

Zuwiderhandlung der Registrierung
§7. Sollte §5 nicht Folge geleistet werden, so behält sich das Ministerium eine sofortige Liquidierung des Werwolfes vor.

§7a.
(1) Diese Maßnahme ist während der Registration im Falle von Auffälligkeiten nach §8 ebenfalls zulässig.
(2) Bei einer eingehenden Meldung des Werwolfs durch ein Mitglied der magischen Gesellschaft, ist die Beurteilung des Falls und die zu setzenden Konsequenzen, dem leitenden Organ des Werfangkommandos vorbehalten.

Über Auffälligkeiten bei Werwölfen

§8. Als auffällig und damit ein erhöhtes Risiko darstellend gelten Werwölfe, die einem oder mehreren der folgenden Punkte entsprechen
(1) Nicht nach §5 registriert und markiert ist
(2) Obdachlosigkeit
(3) Zeigen von aggressivem Verhalten
(4) Im Konflikt mit dem geltenden Zaubereigesetzen steht
(5) die Markierung nach §5c verdeckt oder entfernt

Über die Sicherstellung des Schutzes der Gesellschaft

§9. Alle nach §8 auffälligen Werwölfe werden mit sofortiger Wirkung eliminiert. Eine Prüfung der Registrierung oder Markierung ist nicht erforderlich.

Pflichten des Zaubereiministeriums

§10. Das Zaubereiministerium verpflichtet sich, seine Forschungsgelder zum Teil in die Forschung von Heiltränken gegen Lykantrophie zu investieren, sofern entsprechende Forschung stattfindet.

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Nachrichten in diesem Thema
Werwölfe (spielbar) - von Daily Prophet - 05.09.2022, 17:57
RE: Werwölfe - von Daily Prophet - 05.09.2022, 17:58
RE: Werwölfe (spielbar) - von Daily Prophet - 31.07.2023, 15:32

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